Netznutzung durch den Letztverbraucher

1. Was ist ein Netznutzer?

Ein Netznutzer ist nach den Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes eine juristische oder natürliche Person, die Energie in ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz einspeist oder dar­aus bezieht. Möchten Letztverbraucher das Recht auf Zugang zum Netz selbst wahrnehmen, haben sie mit dem Netzbetreiber, aus dessen Netz die Entnahme oder die Einspeisung erfolgt, einen Netznutzungsvertrag zu schließen.

2. Benötige ich für meine Stromlieferung einen Netznutzungsvertrag?

Die Energielieferung wird bei Letztverbrauchern üblicherweise durch einen Stromlieferanten vor­genommen, in dessen Stromliefervertrag auch die Abwicklung der Netznutzung integriert ist. Dass bedeutet, dass Sie in diesem Fall keinen eigenen Netznutzungsvertrag mit dem Netzbetrei­ber schließen müssen (integrierter Vertrag).

Daneben sieht das Energiewirtschaftsgesetz die Möglichkeit vor, dass Sie selbst die Netznutzung vertraglich mit dem örtlichen Netzbetreiber vereinbaren können. Diese Option wird bisher nur von Großkunden wahrgenommen, die selbst die elektrische Leistung und Arbeit an ihrer Entnahmestelle beeinflussen können. In diesem Fall hat der Kunde zwei Vertragsverhältnis­se zur Entnahme von Strom an seiner Entnahmestelle vertraglich zu regeln: die Stromlieferung mit seinem Stromlieferanten und die Netznutzung mit seinem örtlichen Netzbetreiber.

3. Wie kommt ein Netznutzungsvertrag zwischen mir und meinem Netzbetreiber zustande?

Ein Netznutzungsvertrag zwischen Ihnen und dem örtlichen Netzbetreiber kommt zustande, wenn Sie bzw. der von Ihnen bevollmächtigte Dienstleister einen solchen Vertrag bei uns anfordern und der Vertrag zwischen Ihnen und uns, auch in Ihrem Namen vom Dienstleister, geschlossen wird.

4. Welche Rechte habe ich als Netznutzer?

Mit Abschluss des Vertrages nehmen Sie selbst den Anspruch auf Netzzugang im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes wahr. Sie erhalten damit künftig zwei Rechnungen über Ihren Ver­brauch. Eine Rechnung über die Stromlieferung von Ihrem Stromlieferanten und eine elektroni­sche Rechnung über die Nutzung der für den Transport des Stroms in Anspruch genommenen elektrischen Verteilnetze durch uns. Ihre weiteren Rechte ergeben sich insbesondere aus dem abgeschlossenen Netznutzungsvertrag.

5. Welche Pflichten habe ich als Netznutzer?

Bei Abschluss eines Netznutzungsvertrags haben Sie als Netznutzer neben den vertraglichen Pflichten aus dem Netznutzungsvertrag ferner die Pflichten aus der Stromnetzzugangsverord­nung (StromNZV) zu erfüllen.

Insbesondere sind Sie verpflichtet, an der elektronischen Marktkommunikation nach § 22 Strom­NZV teilzunehmen. Dazu haben Sie uns zunächst eine 1:1 Kommunikationsadresse und eine eigene Marktidentifikationsnummer, die sog. BDEW-Codenummer, mitzuteilen. Die BDEW- Codenummer wird vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) verge­ben und kann unter dem Link http://www.bdew.de/Internet.nsf/id/codenummern.de elektronisch beantragt werden.

Zur Ausgestaltung des elektronischen Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur in ihrer Fest­legung zu den Geschäftsprozessen zur Belieferung von Kunden mit Elektrizität (GPKE, Az.: BK6- 06-009) verbindliche Regelungen getroffen, die von Ihnen zu beachten sind.

Insbesondere möchten wir Sie darauf hinweisen, dass gemäß Ziffer 4 b) der GPKE Netznut­zungsabrechnungen mit dem Netznutzer nur elektronisch unter Verwendung der dafür verbindlich vorgegebenen EDIFACT-Nachrichtentypen INVOIC und REMADV durchzuführen sind. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf die Ausführungen der Bundesnetzagentur in der Mittei­lung Nr. 6 zu dieser Festlegung vom 28.11.2007. Die Mitteilung ist auf der Homepage der Bun­desnetzagentur verfügbar. Eine Papierrechnung erhalten Sie somit über Ihre Netznutzungsab­rechnung nicht. Sie müssen selbst sicherstellen, dass sie die genannten Datenformate elektro­nisch verarbeiten bzw. lesen können. Die entsprechenden Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes sind durch die Bestandskraft der Festlegung der Bundesnetzagentur eingeschränkt.

Ein Verzicht auf die elektronische Netznutzungsabrechnung ist aufgrund der verbindlichen ge­setzlichen und behördlichen Vorgaben nicht möglich. Eine massengeschäftstaugliche Abwicklung der Netznutzung wäre für den Netzbetreiber nämlich sonst nicht mehr möglich bzw. unverhält­nismäßig erschwert. Aus diesem Grunde besitzen wir einen Anspruch auf Zustimmung zur elek­tronischen Abrechnung gemäß GPKE. Im Falle eines Widerspruchs dagegen sind wir berechtigt, den Abschluss des Netznutzungsvertrages und damit die Netznutzung zu verweigern.

Soweit Sie für den elektronischen Datenaustausch einen Dienstleister einsetzen, teilen Sie uns bitte mit, ob dies auch den GPKE-Prozess „Elektronische Netznutzungsabrechnung" umfasst. Falls ja, bitten wir um gesonderte Bestätigung, dass Ihr Dienstleister zum Empfang von Netznut­zungsabrechnungen bevollmächtigt ist.

Auch wenn Sie für die Marktkommunikation einen Dienstleister einsetzen und dieser zum Emp­fang der Netznutzungsrechnungen ermächtigt ist, weisen wir Sie darauf hin, dass Sie auf Grund­lage des Netznutzungsvertrages Schuldner der zu zahlenden Netznutzungsentgelte bleiben. So­weit der von Ihnen beauftragte Dienstleister die Zahlung der Netzentgelte vornehmen sollte, bit­ten wir Sie um die Erklärung Ihrerseits, dass die zukünftigen Zahlungen des Dienstleisters für Sie in Vertretung erfolgen.

6. Welche Gefahren bestehen beim Abschluss eines Netznutzungsvertrages gegenüber einem integrierten Stromliefervertrag?

Bei Abschluss eines Netznutzungsvertrages sind Sie uns gegenüber allein Schuldner der Netz­entgelte. D.h. soweit die Zahlungsabwicklung über einen von Ihnen bevollmächtigten Dienstleis­ter geführt wird, tragen Sie im Insolvenzfall möglicherweise dessen Ausfallrisiko. Soweit Sie näm­lich bereits die Netzentgelte an Ihren Dienstleister bezahlt haben und dieser diese nicht an uns weiterleitet oder wir im Insolvenzfall die Netzentgelte aus insolvenzrechtlichen Gründen an Ihren Dienstleister zurückzahlen müssen, haften Sie uns weiterhin für diese. D.h. im schlimmsten Fall müssen Sie die Netzentgelte ggf. doppelt zahlen.