Veröffentlichungspflichten

Einleitung Gasnetz:

Die Gestaltung des Netzzugangs wird in der „Vereinbarung über die Kooperation gemäß § 20 Abs. 1 b) EnWG zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen“ (Kooperationsvereinbarung – KoV) näher geregelt.

Der Netzbetreiber Energieversorgung Rüsselsheim GmbH gewährt Transportkunden diskriminierungsfreien Netzzugang auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes, der Gasnetzzugangsverordnung und der Kooperationsvereinbarung. Voraussetzung für die Netznutzung ist u.a. der Abschluss eines Ausspeisevertrags, im Weiteren auch Lieferantenrahmenvertrag genannt.

Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich der Netzzugangsbedingungen der Energieversorgung Rüsselsheim GmbH umfasst das gesamte Gasnetz im Konzessionsgebiet der Stadt Rüsselsheim ab den Messeinrichtungen zum vorgelagerten Netzbetreiber.